Einberufung der Stimmberechtigten zur kommunalen Volksabstimmung vom 13.04.2025
Volksabstimmung
Am Sonntag, 13. April 2025, findet eine kommunale Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Dornach werden zu diesem Urnengang einberufen.
Kommunale Vorlagen
- Parzellentausch zwischen der Einwohnergemeinde und der römisch-katholischen Kirchgemeinde
- Investitionskredit Langsamverkehrsunterführung Apfelsee
Massgebendes Recht
Massgebend sind das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 19. Dezember 1976, die Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 sowie diverse Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen. Anwendbare kantonale Vorschriften sind das Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996 und die Verordnung über die politischen Rechte (VpR) vom 28. Oktober 1996.
Stimmfähigkeit
Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die am Abstimmungssonntag das 18. Altersjahr vollenden oder vollendet haben, und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB).
Stimmregister
Für die Eintragung ins Stimmregister gelten die §§ 8 - 14 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR).
Zustellung des Stimmmaterials
Die Einwohnergemeinde stellt dieses den Stimmberechtigten spätestens bis Samstag, 22. März 2025, zu.
Persönliche Stimmabgabe
Das Stimmlokal befindet sich in der Gemeindeverwaltung an der Hauptstrasse 33. Es hat am Abstimmungssonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.
Briefliche Stimmabgabe
Das Zustellcouvert muss mit unterschriebenem Stimmrechtsausweis spätestens am Samstag, 12. April 2025, bis 18:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen oder in einem der vier Gemeindebriefkästen (grün) für das Abstimmungsmaterial bei der Gemeindeverwaltung, beim Bahnhof Dornach-Arlesheim, bei der Busstation «Goetheanum» oder bei der Busstation «Apfelsee» eingeworfen sein. Später eingegangene Zustellcouverts werden nicht entgegengenommen. Die Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen. Der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben.
Strafbestimmung
Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird mit Busse bestraft, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt.
Der Gemeinderat